Allgemeine Geschäftsbedingungen der CERTUM Immobilien GmbH (FN 475690w) und Nutzungsbedingungen für den Gebrauch der
HOTLINE, ein unentgeltlicher Kundenservice der CERTUM Immobilien GmbH mit Sitz in 2542 Kottingbrunn, Schlossgasse 1 B.
1. Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Grundlage aller mit uns abgeschlossener Verträge bilden diese Bedingungen. Gegenbestätigungen des Leistungsempfängers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. An die darin enthaltenen Preisangaben halten wir uns 1 Monat ab Angebotserstellung gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle angeführten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 20%. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen (Zusatzleistungen) werden gesondert berechnet. (vgl. Pkt. 18 der AGB).
5. Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten sowie der Abklärung aller technischen Fragen und setzen die Erfüllung aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers voraus. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc.) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt. Wir sind berechtigt Teile oder die gesamte Leistung an Subunternehmer weiterzugeben.
7. Versendet der Leistungserbringer auf Verlangen des Leistungsempfängers die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Leistungsempfänger über, sobald der Leistungserbringer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Hat der Leistungsempfänger eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
erteilt und weicht der Leistungserbringer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Wenn ein Leistungsempfänger eine Sache als Wertbrief erhalten möchte ist das dem Leistungserbringer im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
8. Ist unsere Leistung mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Leistungsempfänger muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Leistungsempfänger trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Rechte des Leistungsempfängers wegen eines Mangels des gelieferten Produkts verjähren nach 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.
9. CERTUM Immobilien GmbH übernimmt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Leistungsempfängers gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Leistungsempfängers aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Leistungsempfängers. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen durch Dritte. Ebenfalls schließen wir jegliche Verantwortung für Preisangaben, Terminzusagen sowie Verfügbarkeitsangaben durch Dritte aus. CERTUM Immobilien GmbH trifft insbesondere dann keine Haftung wenn es zu Zahlungsverzögerungen oder Nichtzahlung von Verbindlichkeiten im Rahmen der Verwaltung geht welche darauf zurückzuführen sind, dass ein oder mehrere Vertragspartner Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. CERTUM Immobilien GmbH ist berechtigt – nicht jedoch verpflichtet Kontokorrentkonten aus diesem Grund zu überziehen. Dies betrifft sowohl unmittelbare als auch mittelbare Folgeschäden wie zum Beispiel Verlust von Skonto, Mahnspesen, Klagskosten, Verzugszinsen, Verlust des Versicherungsschutzes oder anderer Folgen aufgrund von Leistungseinstellung eines Lieferanten der Gläubiger ist (zum Beispiel Einstellung von Strom-, Gaslieferungen etc.). Sind Mieter im Zahlungsverzug obliegt die Entscheidung ob und in welchem Umfang Klage geführt wird der oder die betroffenen Eigentümer/innen. Voraussetzung dafür ist, dass das Mietverhältnis in Verwaltung durch CERTUM Immobilien GmbH ist. Betriebskosten- und oder Eigentümerabrechnungen werden immer nur auf Grundlage des(der) anwendbaren Gesetze erstellt – also gemäß WEG im Rahmen von Eigentümergemeinschaften oder gemäß MRG im Rahmen von Mietwohnhäusern.
10. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent unabhängig davon ob es ein Konto der CERTUM Immobilien GmbH oder ein Treuhandkonto oder ein anderes Konto im Namen des Leistungsempfängers geht), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Leistungsempfänger jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Leistungsempfänger, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Leistungsempfänger ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent unabhängig davon ob es ein Konto der CERTUM Immobilien GmbH oder ein Treuhandkonto oder ein anderes Konto im Namen des Leistungsempfängers geht) tritt der Leistungsempfänger bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Leistungsempfänger widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene
Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Leistungsempfänger auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Leistungsempfängers sind wir berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber Dritten zu verlangen. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
11. Es gilt als vereinbart, dass bei Beendigung einer Verwaltungstätigkeit eine Übergabe Zug um Zug erfolgt mit dem Ausgleich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent unabhängig davon ob es ein Konto der CERTUM Immobilien GmbH oder ein Treuhandkonto oder ein anderes Konto im Namen des Leistungsempfängers geht.
12. Bei Leistung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte der Leistungsempfänger die gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, so erfolgen keine weiteren Leistungen ohne Ankündigung. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Zahlungsempfängers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und den Leistungsempfänger über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsenentstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. Gerät der Leistungsempfänger in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Ferner können wir weitere Leistungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Leistungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Die vorausgenannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Leistungsempfängers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Barzahlung verlangen. Aufrechnungsrechte stehen dem Leistungsempfängers nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 13. Zahlungen welche die Verwaltung im Zuge Ihrer Tätigkeit von Bestandnehmern und
oder Eigentümern erhält werden prinzipiell auf die älteste Schuld angerechnet unabhängig davon ob und welche Widmung seitens des Zahlenden angegeben wird.
14. Portoaufwendungen gelten als Barauslagen. Portoaufwendungen werden derzeit einmal pro Jahr dem Kunden in Rechnung gestellt.
15. Das Verwaltungshonorar wird quartalsweise im Voraus in Rechnung gestellt wird und mit Rechnungslegung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. als anwendbar.
16. Vereinnahmte Mahnspesen aus dem Verwaltungsverhältnis werden durch die CERTUM Immobilien GmbH nach Rechnungslegung abgeschöpft. Der Abrechnungszeitpunkt liegt im Ermessen von CERTUM Immobilien GmbH.
17. Baubetreuungshonorar wird – unter der Voraussetzung, dass ein solches vertraglich vereinbart ist auch für die Abwicklung und Betreuung von Versicherungsschäden in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass ein Versicherungsvertrag solche Honorierungen nicht abdeckt handelt es sich um Eigentümeraufwand (wird also dem oder den Eigentümern in Rechnung gestellt). Grundlage für die Höhe des Baubetreuungshonorars ist der im Verwaltungsvertrag vereinbarte Prozentsatz der Nettogesamtherstellungskosten. Ein angebotenes Baubetreuungshonorar bei Sanierungsprojekten beruht auf Grundlage der Kostenschätzung und des angebotenen Leistungsrahmens. Bei Mehrleistungen und oder höherem
Gesamtbudget wird das entsprechend angepasst.
18. Besondere Aufwendungen werden mit einem Stundensatz iHv EUR 90,00 / Stunde zuzügl. 20% USt. in Rechnung gestellt. Diesbezügliche Honorarnoten werden nach Aufwand erstellt und sind bei Rechnungslegung fällig. Die Anforderung von Zahlscheinen verursacht Kosten welche gemäß der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt werden. Die Bereitstellung von Informationen für den Zahlungsverkehr erfolgt konform zu § 27 Abs 1 Zahlungsdienstegesetz (BGBl. I Nr. 66/2009) unentgeltlich mittels der allen Zahlungspflichtigen übermittelten Kostenübersicht welche alle für die Abwicklung erforderlichen Informationen enthält.
19. Der/die Auftraggeber sind verpflichtet dem Auftragnehmer schriftlich Nachricht zu geben wenn sich seinerseits eine Steuerpflicht gegenüber den vereinigten Staaten
von Amerika (USA) nachträglich ergeben sollte weil dann der Auftragnehmer das Bankinstitut darüber in Kenntnis setzen muss iSd FACTA Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und den vereinigten Staaten von Amerika.
FÜR DIE HOTLINE
1. CERTUM Immobilien GmbH betreibt eine HOTLINE welche ausgewählten Kunden außerhalb der regulären Bürozeiten (werktags Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Verfügung steht. Ob ein Kunde Anspruch hat auf den HOTLINE Service richtet sich nach dem Angebot und Auftrag an CERTUM Immobilien GmbH. Wir behalten uns vor den Betrieb der Hotline an Dritte auszulagern.
2. Die Rufnummer der HOTLINE lautet +43 (664) 43 5000 1.
3. Die HOTLINE steht vereinbarungsgemäß ausschließlich für folgende NOTFÄLLE zur Verfügung:
– Ausfall von Zentralheizungsanlagen für gesamte Gebäude
– Ausfall von Warmwasseraufbereitung für gesamte Gebäude
– Ausfall der Stromversorgung im gesamten Gebäude
– Rohrbruch und oder Kanalverstopfung
– Defekt einer Tür welcher den Zutritt unmöglich macht
– Feuer und oder Sturmschäden am Gebäude
– Ausfall von Aufzugsanlagen, Klimatisierungseinrichtungen oder anderer technischen Einrichtungen welche des gesamten Gebäude oder einzelne Stiegenhäuser davon versorgen
4. Jegliches Gebrechen welches eine Gefahr für die Sicherheit von Personen bedeutet ist vor Verständigung der HOTLINE der Rettung und oder Feuerwehr und oder Polizei zu melden.
5. Ein Mitarbeiter der CERTUM Immobilien GmbH wird sich umgehend bestmöglich um eine Lösung des anstehenden Problems kümmern. Wenn die HOTLINE vorübergehend nicht erreichbar ist sprechen Sie bitte Ihren Namen, den Ort des Gebrechens sowie den Grund Ihres Anrufs und Ihre Rückrufnummer auf den Anrufbeantworter. Sie werden so rasch es möglich ist zurück gerufen.
6. Bei der HOTLINE handelt es sich um eine unentgeltliche Serviceleistung für ausgewählte Kunden. Es ist nicht zulässig die Rufnummer an Dritte weiter zu geben. Ob Ihre Immobilie im Rahmen der HOTLINE versorgt wird hängt vom konkreten Angebot ab. Ob Bestandnehmer berechtigt sind die HOTLINE zu nutzen hängt vom Vertrag ab.
7. CERTUM Immobilien GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art welche aus der Inanspruchnahme der HOTLINE oder des Umstandes der vorübergehenden Unerreichbarkeit der HOTLINE aus technischen und oder anderen
Gründen (kein Netzempfang etc.) entstehen oder entstehen können. Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für unmittelbare als auch mittelbare Schäden welche aus der Nichterreichbarkeit resultieren. Der Haftungsausschluss gilt explizit auch bei leichtem oder grober Verschulden des HOTLINE Betreibers.
8. Die missbräuchliche Verwendung der HOTLINE wird in Rechnung gestellt. Die HOTLINE steht ausschließlich den teilnehmenden Kunden auf Dauer der Verwaltung zur Verfügung. HOTLINE Einsätze werden für den Fall, dass die HOTLINE Nutzung nicht vereinbart ist mit einem Stundensatz iHv EUR 90,00 / Stunde exkl. 20% USt. während der Betriebszeiten (MO-DO 09-17h, FR 09-12h) verrechnet und außerhalb der regulären Betriebszeiten mit 100% Zuschlag.
9. Unsere Kunden werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Notfälle ausschließlich telefonisch gemeldet werden müssen. Andere technische Formen der Kommunikation wie zum Beispiel E-Mail, Telefax, skype, Whatsapp etc. werden außerhalb der Bürozeiten nicht überwacht.
10. CERTUM Immobilien GmbH behält sich das Recht vor die Nutzungsbedingungen für den Betrieb der HOTLINE zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern und oder den Service auch einzustellen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich um einen
unentgeltlichen Service handelt auf den kein Rechtsanspruch besteht. Eine Änderung der Nutzungsbedingungen wird dem Interessentenkreis schriftlich und oder auf der Homepage www.real-immobilien.at bekannt gegeben.
11. CERTUM Immobilien GmbH behält sich das Recht vor diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern. Grundlage und maßgebend sind die jeweils zum Zeitpunkt einer Anbotslegung und Auftragserteilung an CERTUM Immobilien GmbH geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in WIEN vereinbart außer dem stehen zwingende gesetzliche Normen entgegen oder im Vertrag ist ein anderer Gerichtsstand vereinbart.
Kottingbrunn im Juni 2019